AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von


NEED LIKES by Nathalie Landherr
Nathalie Landherr
Fuggerstraße 14, 86150 Augsburg, Deutschland


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1      Geltungsbereich 


1.1        Diese AGBs sind Bestandteil der zwischen der Agentur und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nebst Folgeaufträgen. Dies gilt auch, wenn die AGBs im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht ausdrücklich vereinbart werden.

1.2       Es gelten die AGBs in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

1.3       Von den AGBs abweichenden individuellen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.4       Leistungsbeschreibungen, Preislisten, Tarife, rechtliche und sonstige besondere Hinweise, sofern vereinbart, sind Teil des Vertrages und haben – wie der Vertrag selbst - vor diesen AGBs Vorrang.



2    Vertragsgrundlagen


2.1       Sämtliche von der Agentur abgegebenen Angebote sind freibleibend. Erst mit schriftlicher Bestätigung sind diese verbindlich. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur bedürfen der Schriftform. Eine E-Mail als Auftragsbestätigung ist ebenso rechtskräftig. Mit schriftlicher Bestätigung ist der Vertrag geschlossen. 

2.2      Mit der Auftragsvergabe erklärt der Auftraggeber, dass er das Angebot der Agentur als verbindliche Grundlage für den Vertrag anerkennt. 



3    Leistungen


3.1       Der Leistungsumfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem Vertrag der Agentur.

3.2      Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen bzw. Ergänzungen der Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und werden je nach Zeitaufwand zusätzlich berechnet. Die Agentur kann die Leistungsdurchführung ablehnen, wenn nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die zuletzt getroffene, vertragliche Vereinbarung.

3.3      Ggf. vom Auftraggeber gewünschte Korrekturen sind begrenzt auf max. eine Korrekturschleife pro Leistungsgegenstand. Der Korrekturwunsch des Auftraggebers ist unverzüglich bei Bekanntwerden der jeweiligen Leistung schriftlich an die Agentur zu richten. Die Agentur ist ferner dazu berechtigt Korrekturen, die die zu erwartenden Ergebnisse des Leistungsgegenstandes verschlechtern, mit einer Begründung abzulehnen. 

3.4     Soweit Leistungsfristen vereinbart sind, verlängert sich diese im Falle der Änderung bzw. Ergänzung des Leistungsgenstandes. 

3.5     Schulungen der Anwender, Dokumentation, Reports, Einweisungen, Installation und Wartung sind keine Nebenbestandteile der Leistung der Agentur und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

3.6.    Die Agentur ist dazu berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unter Verwendung des jeweiligen Firmenlogos als Referenz auf der Website, Social Media Kanälen und sonstigen marketingrelevanten Medien zu nennen.


4    Wartungs- und Serviceleistungen


4.1       Nicht zu laufenden Wartungs- und Serviceleistungen gehören Anpassungen aufgrund von technischen Änderungen, die zur Folge haben, dass Funktionen oder Schnittstellen der zu wartenden Sache im Wesentlichen neu erstellt werden müssen. Dazu gehören insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch den Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen der zu wartenden Sache. 

4.2      Für planbare Arbeiten soll mit ausreichendem Vorlauf und in gemeinsamer Abstimmung ein entsprechender Termin gemeinsam gefunden werden. Grundsätzlich wird die Durchführung planbarer Arbeiten mit einem Vorlauf von 3 Tagen mit dem Auftraggeber abgestimmt. Als planbar gelten Arbeiten und Tätigkeiten, die im Vorfeld bekannt sind und zeitunkritisch sind, die zu wartende Sache aber unter Umständen für einen gewissen Zeitraum dem Auftraggeber nur eingeschränkt oder gar nicht zur Verfügung steht.



5    Ort und Zeit der Tätigkeit


5.1      Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Leistungen nach Zeit und Ort frei. Bei Ausführung aus dem Ausland hat die Agentur für eine reibungslose Internetverbindung Sorge zu tragen.

5.2     Die Agentur hat das Recht, sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmern zu bedienen, insofern dem keine vertraglichen Pflicht zur unmittelbaren Leistungsbringung durch die Agentur (z. B. aufgrund ihrer Fachkompetenz) oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz nicht entgegensteht. 

5.3     Die Mitarbeiter der Agentur treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber ist nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen weisungsbefugt. 



6    Termine und Fristen


6.1       Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindlich sind nur solche Termine, die schriftlich verbindlich zugesagt wurden. Die Agentur hat gegenüber dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass Bestellungen bei Dritten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

6.2      Vereinbarte Leistungs- und Lieferzeitpunkte verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Agentur durch Umstände, die nicht zu vertreten sind (z. B. höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischer Einrichtungen ohne ein Verschulden, Nichtbelieferung von Zulieferern) daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Agentur auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

6.3      Die Agentur gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und mindestens 14 Werktage betragen. 



7    Kooperationspflichten 


7.1       Kooperationspflichten bestehen zwischen einem projektverantwortlichen Mitarbeiter auf Seiten des Auftraggebers. Von Seiten der Agentur wird ein projektverantwortlicher Mitarbeiter als Ansprechpartner genannt. 

7.2      Der Auftraggeber wird der Agentur alle Informationen, die zur vertragsmäßigen Leistungserbringen erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung stellen. 

7.3      Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Kooperationspflicht oder Bereitstellung durch den Auftraggeber nicht oder nur mit Mehraufwand erbringen, ist die Agentur berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. 



8    Ausschluss rechtlicher Prüfung, Beratung und Mitwirkungspflichten


8.1       Die Leistungen der Agentur beinhaltet, vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung, keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art), sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträge, Prüfungspflichten bei Linksetzung, Prüfungspflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen, Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, etc.). 

8.2      Sofern die Agentur dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z. B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die vom Auftraggeber individuell zu prüfen sind. 


9    Abnahme 


9.1       Bei der Lieferung und Leistung verlangt die Agentur eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers, falls dies vertraglich vereinbart ist (Postingfreigabe). Diese dient der Bestätigung, dass die Lieferung richtig, vollständig oder mangelfrei erfolgt ist. Insbesondere die geplanten Social-Media-Postings müssen durch den Auftraggeber via E-Mail freigegeben werden. Die freizugebenden Mittel werden über die Projekt-Dropbox durch die Agentur zur Verfügung gestellt. 

9.2      Die Erklärung kann durch den Auftraggeber nur verweigert werden, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist. 

9.3      Die in 9.1 genannte Erklärung wird ebenso als erfolgt angesehen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 7 Arbeitstagen nach Übermittlung der Leistung widerspricht; also zur Freigabe schweigt. 



10   Verhalten Dritter


10.1     Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in den sozialen Medien nur schwer zu berechnen ist und die Agentur für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z. B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.). 

10.2    Die Agentur wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte. 

10.3    Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder ein sachlich begründeter Anlass einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist die Agentur berechtigt, diese Inhalte (z. B. Kommentare) zu löschen oder Nutzer zu bannen.



11    Preise und Vergütung


11.1     Bei Ausführung nach Aufwand (Zeitabrechnung) gelten die vertraglich vereinbarten Stundensätze. Die kleinste Berechnungseinheit beträgt hierbei 15 Minuten. 

11.2     Teilbeträge des Endpreises, die bei langfristigen Aufträgen schon während der Bearbeitung des Auftrages erbracht werden, werden auf den Endbetrag angerechnet. 

11.3     Arbeiten, die auf Anweisung des Auftraggebers außerhalb der Kernarbeitszeit (Werktags von 9 – 18 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 150 % berechnet.

11.4     Drittkosten (z. B. Kosten von Stockbildern, Werbekosten auf Onlineplattformen), die in Absprache mit dem Auftraggeber zur Leistungserfüllung anfallen, werden nach Wahl von der Agentur dem Auftraggeber zur direkten Begleichung an Dritte weitergeleitet oder von der Agentur in die eigene Abrechnung integriert. Die Agentur ist berechtigt, die Leistungsausführung von der Zahlung der Drittkosten durch den Auftraggeber im Voraus abhängig zu machen. 

11.5     Die Zustellung der Rechnung erfolgt per E-Mail an den Auftraggeber. 

11.6      Zahlungen haben innerhalb von 10 Werktagen nach Zustellung der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 II BGB zu verlangen. 

11.7     Im Falle einer Mahnung durch die Agentur aufgrund von Verzug durch den Auftraggeber ist die Agentur zudem berechtigt, eine Aufwandsentschädigung von 5,00 € in Rechnung zu stellen.

11.8     Treten Preisänderungen bei Zulieferern oder anderen Unternehmen ein, die von der Agentur nicht vorhersehbar waren, werden diese dem Endpreis zugerechnet. 

11.9   Für alle Leistungen kann die Agentur nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber eine Vorauszahlung bis zu 50 % des Auftragswertes berechnen. Wurde eine Vorauszahlung vereinbart, beginnt die Agentur erst nach Eingang der Gutschrift mit der Leistungserbringung. Bis zu dem Zeitpunkt ruht der Auftrag in beiderseitigem Einverständnis.

11.10     Fremdkosten Dritter können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.



12   Haftung


12.1     Die Agentur haftet nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, bei Vertragsabschluss vorhersehbarem Schaden wie folgt: Bei Vorsatz haftet die Agentur in auf den entstandenen Schaden begrenzte Höhe. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begrenzt auf das doppelte der aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung. 

12.2    Gerät die Agentur aus Gründen, die sie zu vertreten hat in Verzug, so ist die Schadensersatzpflicht der Agentur im Falle leichter Fahrlässigkeit auf maximal die Hälfte der vereinbarten Vergütung begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Agentur den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. 

12.3    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Agentur dazu berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen. Die Gefahr einer zufällig eintretenden Unbrauchbarkeit oder einer Verschlechterung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

12.4    Der Auftraggeber sichert zu, keine Materialien an die Agentur zu übermitteln, die die Rechte Dritter verletzen. Die Agentur haftet nicht für durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bild- oder Textmaterial. 

12.5    Die Freigabe zur Veröffentlichung der Social-Media-Postings und Social-Media-Werbekampagnen erfolgt durch den Auftraggeber. Inhalte, die durch die Agentur gestellt werden, sind frei von Rechten Dritter zu liefern. Sollten Materialien (Bild, Video, Text, Ton) die von der Agentur geliefert werden dem Urheberrecht unterliegen, ist durch die Agentur eine Vereinbarung mit dem Urheber zur Verwendung zu treffen.

12.6    Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, übernimmt die Agentur keine Haftung. 



13   Urheberrechte und Rechtseinräumung


13.1     Die von der Agentur erstellten Inhalte sind urheberrechtsfähig. Die Rechte für die vereinbarten und gelieferten Leistungen gehen auf den Auftraggeber im vertraglich vereinbarten Umfang (z. B. Nutzung auf explizit genannte Social-Media-Plattformen) über. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf anderen Kanälen bedarf der schriftlichen Vereinbarung und wird ggf. durch die Agentur in Rechnung gestellt. 

13.2    Die Agentur verzichtet auf die Nennung als Autor im Falle der vertragsgemäßen Nutzung aus 13.1.

13.3    Der Auftraggeber hat kein Recht auf die Herausgabe der Entwicklungsdokumentation.

13.4    Der Auftraggeber erteilt der Agentur ausdrücklich das Recht, die für ihn durchgeführten Leistungen als Referenz für Eigenwerbung zu verwenden.



14   Widerrufsvorbehalt


14.1     Der Auftraggeber ist bereits vor der vollständigen Zahlung der Nutzung der Leistung gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt. 

14.2    Die Agentur kann die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.



15   Geheimhaltung


15.1     Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

15.2    Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Durchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Absatz 15.1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungspflicht zu lehren. 



16   Änderung der AGBs


16.1     Die Agentur behält sich vor, die AGBs jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderung erfolgt nur beim Vorliegen von triftiger, sachlicher, insbesondere rechtlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Natur.

16.2    Im Fall von Änderungen, teilt die Agentur dem Auftraggeber die geänderten AGBs zumindest in Textform mit, so dass der Auftraggeber zwei Wochen Zeit hat, der Änderung zu widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs haben die Auftraggeber und die Agentur das Recht zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der Frist, gelten sie als angenommen. 



17   Gerichtsstand und Erfüllungsort


Für diesen Vertrag und seine Bestandteile ist deutsches Recht maßgebend. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Seiten der Firmensitz der Agentur, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtstand ausdrücklich vorschreibt.



18   Salvatorische Klausel


Die Unwirksamkeit einer oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

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